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Auf Lebenszeit

Früher in Pension als Lehrkraft: Abschläge, Antragsruhestand und Rechenbeispiel

Stand: · Redaktion Pultwissen · Rechtslage geprüft am 27.10.2026

Viele Lehrkräfte möchten vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen. Das ist auf Antrag möglich, kostet aber dauerhaft einen Teil der Pension.

Auf einen Blick

  • Nach Bundesrecht ist ein Ruhestand auf Antrag ab 63 möglich, bei Schwerbehinderung ab 62 (§ 52 BBG). Die Länder haben eigene Regeln.
  • Für jedes Jahr vor der Altersgrenze sinkt die Pension um 3,6 %, höchstens um 14,4 %, bei Schwerbehinderung höchstens um 10,8 %.
  • Der Abschlag gilt lebenslang.
  • Dazu kommt: Wer früher geht, hat weniger Dienstjahre und damit oft einen niedrigeren Ruhegehaltssatz.
  • Für Lehrkräfte beginnt der Ruhestand häufig erst mit dem Ende des Schulhalbjahres.

Worum geht es?

Jede Beamtin und jeder Beamte tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Wer früher aufhören möchte, kann einen Antrag stellen. Dann gibt es aber einen Versorgungsabschlag: Die Pension wird für jedes Jahr, das du früher gehst, gekürzt. Und weil du weniger Jahre arbeitest, ist oft auch der Ruhegehaltssatz niedriger. Beides zusammen kann einen spürbaren Unterschied machen.

Ab wann ist ein früherer Ruhestand möglich?

Die Altersgrenzen regelt jedes Land selbst. Nach Bundesrecht gilt für jüngere Jahrgänge die Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 51 BBG). Auf Antrag kannst du ab 63 in den Ruhestand gehen, bei Schwerbehinderung ab 62 (§ 52 BBG). Viele Länder haben vergleichbare Regeln.

Für Lehrkräfte gibt es oft eine Besonderheit: Der Ruhestand beginnt erst mit dem Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres, in dem du die Altersgrenze erreichst. Damit soll der Unterricht nicht mitten im Halbjahr wechseln. Prüfe die Regel deines Landes, bevor du einen Termin planst.

Wie hoch ist der Abschlag?

Nach Bundesrecht mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, das du vor der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand gehst (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Der Abschlag ist gedeckelt:

  • Ruhestand auf Antrag ab 63: höchstens 14,4 %
  • Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung: höchstens 10,8 %
  • Dienstunfähigkeit: höchstens 10,8 %

Die Länder haben eigene Regeln. Bayern deckelt den Abschlag zum Beispiel bei 10,8 % (Art. 26 BayBeamtVG). Nach Bundesrecht entfällt der Abschlag, wenn du mit 65 Jahren 45 Jahre mit bestimmten Zeiten erreicht hast.

Rechenbeispiel

Ein vereinfachtes Beispiel nach Bundesrecht, ohne Zuschläge und ohne Steuern:

  • Ruhegehaltfähige Bezüge: 6.000 € im Monat
  • Regulär mit 67: 40 Dienstjahre, Ruhegehaltssatz 71,75 %, Pension 4.305 €
  • Auf Antrag mit 63: 36 Dienstjahre, Ruhegehaltssatz 36 × 1,79375 % = 64,575 %, das sind 3.874,50 €
  • Davon 4 Jahre × 3,6 % = 14,4 % Abschlag: minus 557,93 €
  • Pension mit 63: 3.316,57 €

In diesem Beispiel ist die Pension rund 988 € im Monat niedriger, und das dauerhaft. Ein Teil davon kommt vom Abschlag, ein Teil von den fehlenden Dienstjahren. Wer den Höchstsatz schon vorher erreicht hat, verliert nur den Abschlag.

Wichtig: Das ist der Bruttobetrag. Was dir wirklich bleibt, ist deutlich weniger:

  • Steuern: Die Pension ist voll steuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag ist klein und wird für jeden neuen Ruhestandsjahrgang weiter abgeschmolzen.
  • Krankenversicherung: Dein PKV-Beitrag läuft im Ruhestand weiter. Durch den höheren Beihilfesatz sinkt er zwar, aber Beitragsanpassungen kommen trotzdem.
  • Inflation: Pensionen steigen mit den Besoldungsanpassungen deines Landes. Ob das die Preissteigerung über 20 oder 30 Jahre ausgleicht, weiß heute niemand.

Wie groß die Lücke zwischen deinem heutigen Netto und deiner späteren Netto-Pension wirklich ist und wie du sie schließen kannst, lässt sich nur mit deinen persönlichen Zahlen berechnen. Genau das kannst du im kostenfreien Gespräch durchrechnen lassen.

Was gibt es noch zu bedenken?

Auch im Ruhestand zahlst du Steuern auf die Pension und Beiträge zur Krankenversicherung. Der Beihilfesatz steigt in vielen Ländern auf 70 %, sodass der PKV-Beitrag sinkt, wenn du den Tarif anpasst. Mehr dazu im Artikel PKV-Tarifwechsel.

Manche Länder bieten außerdem Modelle wie Altersteilzeit oder ein Sabbatjahr vor dem Ruhestand an. Ob ein früherer Ruhestand für dich finanziell machbar ist, lässt sich nur mit deinen persönlichen Daten berechnen.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich als Lehrkraft in Pension gehen?

Das hängt vom Land ab. Nach Bundesrecht liegt die Regelaltersgrenze für jüngere Jahrgänge bei 67, auf Antrag ist der Ruhestand ab 63 möglich, bei Schwerbehinderung ab 62. Viele Länder haben vergleichbare Regeln.

Wie hoch ist der Abschlag?

Nach Bundesrecht 3,6 % für jedes Jahr, das du vor der maßgeblichen Altersgrenze gehst, höchstens 14,4 %. Bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit höchstens 10,8 %. Die Länder können abweichen, Bayern deckelt den Abschlag zum Beispiel bei 10,8 %.

Kann ich ohne Abschlag früher gehen?

Nach Bundesrecht ja, wenn du mit 65 Jahren 45 Jahre mit ruhegehaltfähiger Dienstzeit und bestimmten weiteren Zeiten erreicht hast. Die Länder haben teils ähnliche Regelungen.

Fällt der Abschlag weg, wenn ich die Altersgrenze erreiche?

Nein. Der Versorgungsabschlag gilt für die gesamte Dauer des Ruhestands.

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Quellen

  • §§ 51, 52 Bundesbeamtengesetz (BBG), Altersgrenzen und Ruhestand auf Antrag
  • § 14 Abs. 1 und 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG, Bund), Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag
  • Art. 26 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
  • Landesbeamtengesetze der Länder, Ruhestand von Lehrkräften zum Schulhalbjahr bzw. Schuljahr